Gemeinde Wangerland

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Sprechen Sie mich an, wenn Sie

  • Auskünfte und Informationen benötigen
  • Unterstützung brauchen
  • neu ins Wangerland gekommen sind oder Kontaktadressen suchen 
  • Anregungen und Ideen haben, die zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Wangerland beitragen.

 

Ich freue mich auf Ihren Besuch, Ihren Anruf oder Ihre Mail.

 
Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Wangerland   

ClaudiaClaudia Rabenstein
      
Beruf: Verwaltungsfachangestellte

 

Kommunale Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte
(neben-/ehrenamtlich) seit 1998

 

 

- Rathaus -
Helmsteder Straße 1
26434 Wangerland

Tel.: 04463/989-151
Fax: 04463/989-150

Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de

 

Beratungs- und Sprechzeiten

Donnerstags von 14.30 bis 16.00 Uhr
und nach Vereinbarung

 

Stand der EinwohnerInnen der Gemeinde Wangerland am 30.06.2010 = 10.055

 

 

Aufgaben und Ziele der Gleichstellungsarbeit

 

Grundgesetz Art. 3 Abs. 2

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt (1949).

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Zusatz seit 1994)."

 

Niedersächsische Verfassung Art. 3 Abs. 2, Satz 2:

"Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise."


Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) § 5 a, Abs. 1:

"Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbstständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen."


Ziel der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 a Abs. 4 NGO):

"Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  • die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung
  • personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde 
  • Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

betreffen. Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen."


Gestaltung und Umsetzung der Arbeit (eigene Erläuterung)

Die Gestaltung und Umsetzung der Arbeit einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten obliegt der jeweiligen Amtsinhaberin von Ort. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Sie ist an Weisungen nicht gebunden. Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten (mit einfacher Mehrheit).
Sie wirkt nach Maßgabe an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.


Klassisch ist die Dreigliedrigkeit

  • das Beratungsangebot für Frauen und Männer in der Kommune
  • die verwaltungsinterne und gremienbezogene Arbeit in der Kommunalbehörde
  • die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Maßnahmen.

Alle drei Jahre berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeregt und durchgeführt wurden.