11.08.2010. Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Wangerland;
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. IX/3 „Landhaus Altebrücke"
Der Rat der Gemeinde Wangerland hat am 30.09.2009 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. IX/3 „Landhaus Altebrücke" mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt zwischen den Ortschaften Hooksiel und Horumersiel und grenzt im Osten an die Landesstraße 810 (L 810) und im Norden an das Hohenstief. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 107/5 und 107/6, Flur 2, Gemarkung Wüppels. Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanung ist aus dem nachfolgenden Planausschnitt ersichtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Der vorgenannte Bauleitplan einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wangerland, Zimmer 311, Helmsteder Straße 1, 26434 Hohenkirchen, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der vorgenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan und gegebenenfalls örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hohenkirchen, 19.07.2010 Hinrichs, Bürgermeister
14.06.2010 Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Wangerland;
94. Flächennutzungsplanänderung (Sonderbaufläche Photovoltaik) und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. III/38 „Sondergebiet Photovoltaik"
Der Landkreis Friesland hat mit Verfügung vom 08.06.2010 (Az.: 14/2-61.20.03/94.-FNP-Änd.) die vom Rat der Gemeinde Wangerland am 15.12.2009 in öffentlicher Sitzung beschlossene 94. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Rat der Gemeinde Wangerland hat am 15.12.2009 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. III/38 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wüppels, Flur 4 und beinhaltet die Flurstücke 105/1, 105/2, 106 und 107 entsprechend dem Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom Juli 2009. Das Gebiet liegt westlich der Landesstraße 810 und nordöstlich von Wüppels. Es grenzt im Westen an die Hofstelle Oldeborg und im Süden an das Wüppelser Tief. Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanungen ist aus dem nachfolgenden Planausschnitt ersichtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Die vorgenannten Bauleitpläne einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können im Rathaus der Gemeinde Wangerland, Zimmer 203 bzw. 311, Helmsteder Straße 1, 26434 Hohenkirchen, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die vorgenannte Flächennutzungsplanänderung wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam. Der vorgenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan und gegebenenfalls örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hohenkirchen, 14.06.2010 Hinrichs, Bürgermeister






