Allgemeine Informationen:
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird. Bei Anlegung des Familienbuches werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen. Das Familienbuch wird durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern durch den Standesbeamten weitergeführt. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das im Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.
In welchen Fällen existiert ein Familienbuch?
- wenn die Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 in den alten Bundesländern und nach dem 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern erfolgte, wurde das Familienbuch automatisch im Anschluss an die Trauung angelegt
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand.
Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches erhalten Sie beim Eheschließungsstandesamt
Gebühren: Ablichtung aus dem Familienbuch 8,00 €






