In der Telefonvermittlung erteilt Ihnen Frau Stadtkowitz gerne allgemeine Informationen zu Ihrem Anliegen und verbindet Sie mit den entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.
Ansprechpartner:
Frau Stadtkowitz
Zimmer-Nr. 107
Telefon-Nr. 04463/989-0
Email: maria.stadtkowitz(at)wangerland-online.de
Geburts-, Abstammungs-, Sterbe- und Heiratsurkunden
erhalten Sie ausschließlich bei dem Standesamt, welches das Ereignis seinerzeit beurkundet hat. Kopien von Urkunden, die von einem anderen Standesamt als das der Gemeinde Wangerland ausgestellt wurden, dürfen nicht beglaubigt werden.
Gebühren:
Austellung einer Abstammungsurkunde: 10,- Euro
Schriftliche Urkundenanforderungen:
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass telefonische Urkundenanforderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (außer bei anschließender persönlicher Abholung). Für schriftliche Anforderungen (Brief oder Fax) benutzen Sie bitte den folgenden Vordruck, den sie herunterladen können. Die Urkundengebühr kann in Briefmarken beigelegt werden (möglichst in 45 Cent und 55 Cent Marken), ansonsten ist diese vorab zu überweisen.
(Quelle: Verwaltungsvorschriften der Bezirksregierung Weser-Ems zur Kompostverordnung)
1.) Die Anzahl der Osterfeuer in einer Gemeinde orientieren sich an der Einwohnerzahl und der Siedlungsstruktur (z. B. Ortsteil). Dabei ist in der Regel der öffentliche Charakter dieser Veranstaltung Bestandteil des Brauchtums.
2.) Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (i. d. R. vor Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
3.) Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl und sonstige Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt trockenes Stroh oder Heu in Betracht.
4.) Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden, damit möglichst weitgehend verhindert wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen. Außerdem ist anzunehmen, dass der Entledigungswille überwiegt, wenn das Material länger als 14 Tage vor dem Osterfeuer am Brennplatz gesammelt wird.
5.) Das Feuer darf nicht abgebrannt werden
- in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist. (z. B. Naturschutzgebiete)
- im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
- auf Flächen besonders geschützter Biotope
- auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht
- beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
100 m zu
- Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
- Gebäuden mit weicher Bedachung
- Öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen
- Wäldern
- Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren
- Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
- Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden
300 m zu Krankenanstalten.
- bei der Verbrennung im Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft muß von Gebäuden, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren lediglich ein Abstand von 50 m eingehalten werden.
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei langanhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
6.) Das Material darf erst am Tag, an dem das Feuer abgebrannt werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
7.) Das Brauchtumsfeuer ist durch eine ausreichende Anzahl von Personen ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Gemeinde kann gem. § 28 des NbrandSchG zu Lasten des Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.
8.) Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.) Die Gemeinde kann das Abbrennen von Osterfeuern ganz oder teilweise untersagen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Feuer eine Gefahr für die Schutzgüter Dritter oder für die Umwelt ausgeht. Dazu zählt insbesondere eine Gefährdung durch Funkenflug bedingt durch starken Wind, die Gefahr des unkontrollierten Ausbreitens des Feuers aufgrund langanhaltender extrem trockener Witterung und dem gleichstehender Fälle.
Ansprechpartner:
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 004
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Herr Brede
Zimmer-Nr. 002
Telefon-Nr. 04463/989-113
Email: guenter.brede(at)wangerland-online.de
Zu den folgenden Alters- und Ehejubiläen werden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland von unserem Bürgermeister mit einem Blumenpräsent geehrt:
Altersjubiläen
- 90. Geburtstag
- ab dem 95. Geburtstag jährlich
Ehejubiläen
- Goldene Hochzeit (50 Jahre)
- Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
- Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
- Gnadenhochzeit (70 Jahre)
- Kronjuwelen Hochzeit (75 Jahre)
Anmeldung
Bei einem Zuzug müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Kinderausweis oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde
Abmeldung
Grundsätzlich ist bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Abmeldung mehr erforderlich. Sie brauchen nur zum Einwohnermeldeamt Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde gehen und sich dort anmelden. Die Gemeinde Wangerland erhält von dort eine Mitteilung, dass Sie verzogen sind und meldet Sie daraufhin hier ab.
Eine Abmeldepflicht besteht nur:
- bei Wegzug ins Ausland
- bei einer Abmeldung ohne festen Wohnsitz
Zur Abmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
Ummeldung
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde Wangerland müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach dem Umzug beim Einwohnermeldeamt melden.
Zur Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Kinderausweis
Gebühren: keine
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Verlobten melden die beabsichtigte Eheschließung bei dem für sie zuständigen Standesbeamten an. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen können die Verlobten wählen.
Eheschließungsmöglichkeiten im Wangerland:
Für die Eheschließung bietet Ihnen das Standesamt Wangerland nicht nur unser Trauzimmer im Rathaus, sondern auch folgende Räumlichkeiten an:
- die Burg Fischhausen
- das Dorfgemeinschaftshaus Middoge
- die MS Mecki
Für Eheschließungen außerhalb des Rathauses fallen jedoch zusätzliche Kosten und Gebühren an.
Erforderliche Unterlagen: beglaubigte Abschrift vom Familienbuch der Eltern (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt der Eltern). Wird kein Familienbuch der Eltern geführt, dann eine Abstammungsurkunde.
Gebühren:
Ganz umsonst ist eine standesamtliche Hochzeit nicht. Die Kosten lassen sich allerdings nicht pauschal beziffern. Sie hängen von vielen Einzelfragen ab, z.B. wie viele Urkunden Sie benötigen oder ob Sie ein Familienstammbuch wünschen. Bei Fragen zu den Gebühren setzen Sie sich daher am besten direkt mit unserem Standesamt in Verbindung.
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463/989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Das Archiv der Gemeinde Wangerland bewertet gemeindliche Unterlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Verwaltung und die künftige Geschichtsforschung. Die wichtigsten Unterlagen werden dauerhaft aufbewahrt und für Recherchen erschlossen.
Das Archiv der Gemeinde Wangerland umfasst u.a. Bestände der ehemals selbstständigen Gemeinden Hohenkirchen, Hooksiel, Minsen, Tettens und Waddewarden bis zur Zusammenlegung der Gemeinden im Zuge der Gemeindereform des Landes Niedersachsen im Jahr 1972.
Für Informationen und Beratung in Angelegenheiten von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist die Abteilung III-Bauen, Frau Klostermann zuständig.
Eine Aufenthaltsbescheinigung enthält folgende Angaben zur Person:
- Name
- Geburtsname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Konfession und Wohnungsdaten
- Aufenthaltsbescheinigungen erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Wangerland.
Gebühren: 4,80 €
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von Regelungen der StVO genehmigen. Es soll jedoch gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum § 46 StVO eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist immer schriftlich mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ausnahmegenehmigungen können auf Dauer (Befristung auf 1 Jahr/sehr strenge Anforderungen an die Dringlichkeit) oder im konkret begründeten Einzelfall erteilt werden.
Beispiele für mögliche Ausnahmegenehmigungen:
- Schwertransporte
- Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW
- Das Befahren gesperrter Wege
- Marktbeschicker
Erlaubnisse für die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
Nach § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Beispiele hierfür sind: Straßenfeste, Fastnachtsumzüge etc., Volkswanderungen, Volksradfahren... Wer auf öffentlicher Verkehrsfläche z. B. Straßenfeste, sportliche Veranstaltungen, Umzüge, Werbeveranstaltungen, sonstige Aktionen durchführen möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde. Ein formloser Antrag ist hierzu ausreichend. Folgende Angaben sind erforderlich:
- Antragsteller, Organisation
- Anschrift des Verantwortlichen
- Umfang der Veranstaltung
- Ort, Datum, Zeit, ggf. Plan/Skizze
- Zweck der Veranstaltung
- ggf. Versicherungsnachweis
Informationen zu den Wertstoffcontainern in der Gemeinde Wangerland erhalten Sie im Fachdienst Bürgerdienste.
Für den unbaren Zahlungsverkehr der Gemeinde Wangerland bestehen folgende Bankverbindungen:
Landessparkasse zu Oldenburg
BLZ: 280 501 00
Kto.: 50320324
Internationale Konto-Nr. (IBAN): DE34 2805 0100 0050 3203 24
Internationale Bankidendifikation (BIC): BRLADE21LZO
Volksbank Jever
BLZ: 282 622 54
Kto.: 40 00121 006
Oldenburgische Landesbank
BLZ: 282 222 08
Kto.: 940 15252 00
Bauanträge sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung (mit den erforderlichen Bauvorlagen) bei der Gemeinde oder beim Landkreis Friesland einzureichen. Hier eingereichte Anträge werden innerhalb einer Woche an den Landkreis Friesland in Jever als zuständige Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörde weitergeleitet.
Ansprechpartner:
Frau Janßen
Zimmer-Nr. 311
Telefon-Nr. 04463/989-130
Email: anke.janssen(at)wangerland-online.de
Für nähere Einzelheiten (z. B. Bauberatung) steht Ihnen der Landkreis Friesland zur Verfügung.
Vordruck § 75a NBauO Entwurfsverfasser
Vordruck § 75 a NBauO Sachverständiger
Vordruck § 75 b NBauO ArbeitsstättenVO
Baubetriebshof
Baubetriebshofleiter: Andrew Gilliam-Hill
Baubetriebshof Wangerland
Bismarckstraße 28
26434 Hohenkirchen
Telefon: 04463 / 939 - 100
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag
7.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
7.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag
7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Hier erhalten Sie eine aktuelle Übersicht der vorhandenen Bauplätze im Bereich der Gemeinde Wangerland.
Ansprechpartner
Herr Meuer
Zimmer-Nr. 307
Telefon-Nr. 04463/989-145
Email: torsten.meuer(at)wangerland-online.de
Bei Auskünften aus Bebauungsplänen wenden Sie sich bitte an
Frau Janßen
Zimmer-Nr. 311
Telefon-Nr. 04463/989-130
Email: anke.janssen(at)wangerland-online.de
Bei Fragen bezüglich Bauleitplanverfahren (z. B. Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes) wenden Sie sich bitte an
Herr Fleck
Zimmer-Nr. 204
Telefon-Nr. 04463/989-132
Email: dietmar.fleck(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, wird vom Einwohnermeldeamt amtlich beglaubigt bzw. bestätigt.
Fotokopien von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden nicht beglaubigt; diese werden nur vom zuständigen Standesamt ausgestellt.
Gebühren: 4,00 €
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 00463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Herr Tjarks
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463/989-115
Email: theo.tjarks(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 3
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 4
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Herr Brede
Zimmer-Nr. 2
Telefon-Nr. 04463/989-113
Email: guenter.brede(at)wangerland-online.de
Herr Hayen
Zimmer-Nr. 006
Telefon-Nr. 04463/989-118
Email: thomas.hayen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Wenn Sie Ihre Ehe im Ausland schließen möchten, sollten Sie sich rechtzeitig erkundigen, welche Papiere Sie benötigen. Auskünfte erteilen Ihnen das ausländische Standesamt oder die Botschaft des betreffenden Landes in Deutschland. Manche Staaten fordern von Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis. Dazu gehören z. B. Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz und die Türkei. Das Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie beim Standesamt ihres Wohnsitzes (bzw. des letzen Wohnsitzes) in Deutschland. Wenn Sie im Ausland die Ehe geschlossen haben, dann lassen Sie Ihre ausländische Heiratsurkunde möglichst durch die zuständigen Behörden beglaubigen und eventuell durch die deutsche Botschaft legalisieren. Im Ausland können Sie häufig keine Namenserklärungen abgeben, wie sie das deutsche Recht vorsieht.
Über namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten sowie die Anlegung eines Familienbuches berät Sie das Standesamt gerne.
Gebühren: 33,00 €
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer 105
Telefon: 04463-989-115
Email:siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Die Verlobten melden die beabsichtigte Eheschließung bei dem für sie zuständigen Standesbeamten an. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen können die Verlobten wählen.
Eheschließungsmöglichkeiten im Wangerland:
Für die Eheschließung bietet Ihnen das Standesamt Wangerland nicht nur unser Trauzimmer im Rathaus, sondern auch folgende Räumlichkeiten an:
* die Burg Fischhausen
* das Dorfgemeinschaftshaus Middoge
* die MS Mecki
Für Eheschließungen außerhalb des Rathauses fallen jedoch zusätzliche Kosten und Gebühren an.
Erforderliche Unterlagen:
beglaubigte Abschrift vom Familienbuch der Eltern (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt der Eltern). Wird kein Familienbuch der Eltern geführt, dann eine Abstammungsurkunde.
Gebühren:
Ganz umsonst ist eine standesamtliche Hochzeit nicht. Die Kosten lassen sich allerdings nicht pauschal beziffern. Sie hängen von vielen Einzelfragen ab, z.B. wie viele Urkunden Sie benötigen oder ob Sie ein Familienstammbuch wünschen. Bei Fragen zu den Gebühren setzen Sie sich daher am besten direkt mit unserem Standesamt in Verbindung.
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463/989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Zu den folgenden Alters- und Ehejubiläen werden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland von unserem Bürgermeister mit einem Blumenpräsent geehrt:
Altersjubiläen
- 90. Geburtstag
- ab dem 95. Geburtstag jährlich
Ehejubiläen
- Goldene Hochzeit (50 Jahre)
- Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
- Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
- Gnadenhochzeit (70 Jahre)
- Kronjuwelen Hochzeit (75 Jahre)
Der Bürgermeister der Gemeinde Wangerland ehrt Bürgerinnen und Bürger für besondere Leistungen. Das können z.B. ehrenamtlich Tätige, Auszubildende oder besonders erfolgreiche Sportler sein. Aber auch zu bestimmten Alters- und Ehejubiläen werden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland geehrt.
Nähere Informationen erhalten Sie im Fachdienst Zentrale Dienste.
Ansprechpartner
Frau Geerdes
Zimmer-Nr. 209
Telefon-Nr. 04463/989-136
Email: christina.geerdes(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen
Zum 01. August eines jeden Jahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden. Einzuschulen und nochmals anzumelden sind auch alle früher geborenen Kinder, die bisher vom Schulbesuch zurückgestellt waren. Die Anmeldetermine für die Schulanfänger und der zurückgestellten Kinder für die Grundschulen der Gemeinde Wangerland werden öffentlich bekannt gemacht und sind auch telefonisch bei der u.a. Ansprechpartnerin zu erfahren. Zu den Anmeldeterminen ist das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde mitzubringen. Ein Impfpass wird nicht benötigt.
Kinder, die in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember des Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch schon zum 01. August in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen.
Ansprechpartner
Frau Kutsche
Zimmer-Nr. 207
Telefon-Nr. 04463/989-127
Email: elfriede.kutsche(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Elterngeld bekommen Mütter und Väter, deren Kinder ab dem 01. Januar 2007 geboren werden. Es ersetzt 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro. Eltern mit kleinem Einkommen und Eltern von Geschwisterkindern, die in enger Folge geboren werden, werden besonders berücksichtigt.
Zuständigkeiten:
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge für Elterngeld ist der Landkreis Friesland. Die Gemeinde Wangerland leitet Ihren Antrag auf Elterngeld jedoch auch gerne an den Landkreis Friesland weiter. Das entsprechende Info-Blatt und den Antrag können Sie hier downloaden.
Allgemeine Informationen:
Erziehungsgeld bekommen Mütter oder Väter, deren Kinder bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden. Es ist eine Ausgleichsleistung des deutschen Staates für einen Elterngeld, der das Kind vorwiegend erzieht. Es dürfen dabei bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Man kann sich entscheiden, ob man maximal zwölf Monate lang 450 Euro (Budgetbetrag) erhält oder ob man für maximal 24 Monate 300 Euro (Regelbetrag) pro Monat bekommt.
Zuständigkeiten:
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge für Elterngeld ist der Landkreis Friesland. Die Gemeinde Wangerland leitet Ihren Antrag auf Elterngeld jedoch auch gerne an den Landkreis Friesland weiter. Das entsprechende Info-Blatt und den Antrag können Sie hier downloaden.
Allgemeine Informationen:
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird. Bei Anlegung des Familienbuches werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen. Das Familienbuch wird durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern durch den Standesbeamten weitergeführt. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das im Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.
In welchen Fällen existiert ein Familienbuch?
- wenn die Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 in den alten Bundesländern und nach dem 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern erfolgte, wurde das Familienbuch automatisch im Anschluss an die Trauung angelegt
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand.
Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches erhalten Sie beim Eheschließungsstandesamt
Gebühren: Ablichtung aus dem Familienbuch 8,00 €
Allgemeine Informationen:
Mit den Ferienpässen werden den Wangerländischen Schulkindern jede Menge Möglichkeiten zur Ferienfreizeitgestaltung geboten. Der Ferienpass wird jedes Jahr, vor den Sommerferien, vom Gemeindejugendring, der Jugendpflege und der Gemeinde Wangerland ausgegeben. Die kostenlose Ausgabe erfolgt an alle Schulkinder in den jeweiligen Schulen. Für Kinder die die IGS in Wilhelmshaven besuchen erfolgt die Ausgabe bei Frau Harms im Rathaus.
Ansprechpartner
Frau Harms
Zimmer-Nr. 7
Telefon-Nr. 04463/989-110
Email: simone.harms(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Wer in Deutschland angeln möchte benötigt hierfür einen Fischereischein. Dieser wird von der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnsitzes ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die Vollendung des 14. Lebensjahres und ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungsnachweis
- Führungszeugnis
- ein Passbild
Gebühren:
Ausstellung des Fischereischeines 30,00 €
Ausstellung eines Führungszeugnisses 13,00 €
Ansprechpartner
Herr Fleck
Zimmer-Nr. 204
Telefon-Nr. 04463/989-132
Email: dietmar.fleck(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Gemeinde Wangerland ist für ihren Ortsteil Hohenkirchen als Erholungsort, für ihren Ortsteil Horumersiel-Schillig als Nordseeheilbad sowie für ihre Ortsteile Hooksiel und Minsen-Förrien als Küstenbadeort staatlich anerkannt. Sie erhebt in diesen Ortsteilen zur Deckung des Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung einen Fremdenverkehrsbeitrag.
Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das sind in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben wie z.B. Schank- und Gastwirtschaften, Apotheken, Werbeagenturen, sonstige Verkaufsgeschäfte, aber auch private Zimmer- und Ferienwohnungsvermieter. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass hier allein die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, für die Begründung der Beitragspflicht ausreicht. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in den anerkannten Gebieten ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorrübergehend dort erwerbstätig sind.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Straßennamen: I - SCH
Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
Telefon-Nr. 04463/989-151
Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de
Straßennamen: S - Z
Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
Email: christel.ehmen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Anträge auf Erteilung, Erweiterung oder Umschreibung einer Fahrerlaubnis können bei der Gemeinde Wangerland im Einwohnermeldeamt gestellt werden.
Gebühren:
- Erstantrag der Klassen M, L oder T 42,60 €
- Erstantrag aller anderen Klassen 43,40 €
- Erweiterung der Fahrerlaubnis bei Vorbesitz der Klassen M, L oder T 43,40 €
- Erweiterung der Fahrerlaubnis bei Vorbesitz sonstiger Klassen 42,60 €
Umschreibung der Fahrerlaubnis auf den EU-Kartenführerschein:
- wenn der jetzige Führerschein vom Landkreis Friesland ausgestellt wurde 24,00 €
- wenn der jetzige Führerschein durch eine andere Behörde ausgestellt wurde 29,10 €
Antrag auf "Begleitendes Fahren mit 17"
- bei Vorbesitz der Klasse A 1 51,30 €
- sonst 52,10 €
- zusätzlich pro Begleitperson 10,00 €
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Das Führungszeugnis wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Dienststelle Bundeszentralregister, ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung wird beim Einwohnermeldeamt gestellt. Die Ausstellung dauert ca. 7 - 10 Tage. Sofern das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sind bei der Antragsstellung die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck zu nennen.
Gebühren: 13,00 €
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner:
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 004
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
erhalten Sie ausschließlich bei dem Standesamt, welches das Ereignis seinerzeit beurkundet hat. Kopien von Urkunden, die von einem anderen Standesamt als das der Gemeinde Wangerland ausgestellt wurden, dürfen nicht beglaubigt werden.
Gebühren:
Austellung einer Geburtsurkunde: 10,- Euro
Schriftliche Urkundenanforderungen:
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass telefonische Urkundenanforderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (außer bei anschließender persönlicher Abholung). Für schriftliche Anforderungen (Brief oder Fax) benutzen Sie bitte den folgenden Vordruck, den sie herunterladen können. Die Urkundengebühr kann in Briefmarken beigelegt werden (möglichst in 45 Cent und 55 Cent Marken), ansonsten ist diese vorab zu überweisen.
Allgemeine Informationen
Zu den Aufgaben, die die Gemeindekasse zu erledigen hat, gehören,
- die Annahme der Einnahme und die Leistung der Ausgaben
- die Verwaltung der Kassenmittel
- die Annahme von Wertgegenständen zur Verwahrung und deren Auslieferung
- die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
Ansprechpartner
Herr Wichmann
Zimmer-Nr. 110
Telefon-Nr. 04463/989-121
Email: arthur.wichmann(at)wangerland-online.de
Frau Bär
Zimmer-Nr. 109
Telefon-Nr. 04463/989-122
Email: anja.baer(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Gemäß § 14 der Gewerbeordnung sind der zuständigen Behörde der Beginn, eine Veränderung und die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich) anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, der Betrieb eines selbstständigen stehenden Gewerbes, der Betrieb einer Zweigniederlassung oder der Betrieb einer unselbstständigen Zweigstelle.
Anzeigepflichtige Person ist:
- bei einem Einzelunternehmen der Gewerbetreibene selbst
- bei einer Personengesellschaft (z.B. GbR) der geschäftsführungsberechtige Gesellschafter
- bei juristischen Personen (z. B. GmbH) der gesetzliche Vertreter
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Benötige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühren:
Die Gebühr für eine Gewerbean-, ab- oder -ummeldung beträgt jeweils 26,00 €
Formulare:
Vordrucke für Gewerbean-, ab- oder -ummeldungen finden Sie hier
Ansprechpartner:
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 004
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
oder gewerbe(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen
Was wird besteuert?
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebes zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z.B. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuer zugeordnet.
Wer zahlt die Steuer?
Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebes und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Wie hoch ist die Steuer?
Bei der Berechnung der Gewerbsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten ermäßigte Steuermesszahlen. Für die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig. Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags - im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils - mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt in der Gemeinde Wangerland zur Zeit 370 %.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Die Besteuerung beruht auf dem Gewerbesteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4167), zuletzt geändert durchdas Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) mit den dazu ergangenen Änderungen und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Form der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4180), zuletzt geändert durch das Kleinunternehmergesetz vom 31. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1550).Zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen sind Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften herausgegeben worden.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben.Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Ansprechpartner
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die Gleichstellung von Frau und Mann, die im Grundgesetz Artikel 3 seit 1949 verankert ist, hinzuwirken.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland und eine Anlauf- und Koordinierungsstelle für Gruppen, Verbände und Vereine.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Bürgermeister direkt unterstellt und arbeitet innerhalb und außerhalb der Verwaltung als Interessenvertretung für Frauen- um Benachteiligung abzubauen und frauenfördernde Maßnahmen zu entwickeln und durchzusetzen.
Zu meinen Aufgaben gehört es:
- regelmäßige Sprechstunden für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland anzubieten und
- Anlaufstelle für Informationen, Hilfestellung und Unterstützung bei Problemen oder Benachteiligung von Mädchen und Frauen in der Familie, in der Bildung und in der Arbeitswelt - insbesondere auch bei Gewalt gegen Frauen zu sein.
Sie können sich an mich wenden,
- wenn Sie Hilfe und Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer Rechte brauchen
- wenn Sie Kontakte zu Frauengruppen, -verbänden und Frauenvereinen suchen
- wenn Sie sich am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Leben benachteiligt, belästigt oder diskriminiert fühlen
- wenn Sie von Gewalt bedroht oder betroffen sind
- wenn sie Anregungen haben, wie die Situation der Mädchen und Frauen in der Gemeinde Wangerland verbessert werden könnten
Alle Informationen und Gespräche werden vertraulich behandelt!
Meine Sprechzeiten:
Frau Rabenstein
Donnerstags von 14.30 bis 16.00 Uhr
und/oder nach Vereinbarung im
Rathaus der Gemeinde Wangerland,
Erdgeschoss, Zimmer 118
Ansprechpartner
Herr Fleck
Zimmer-Nr. 204
Telefon-Nr. 04463/989-132
Email: dietmar.fleck(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Grundsteuer ist wie die Gewerbesteuer eine Realsteuer. Die Steuergegenstände werden nach ihrem Wert erfasst, ohne Berücksichtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Gegenstand dieser Steuer ist jeglicher Grundbesitz ohne Rücksicht auf Bebauung oder Nutzung. Grundlage der Besteuerung ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird von der Bewertungsstelle des Finanzamts berechnet. Durch Multiplikation des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde mit dem Messbetrag wird die maßgebliche Grundsteuer berechnet. Der Hebesatz für Grundstücke des land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und für Grundvermögen (Grundsteuer B) liegt in der Gemeinde Wangerland derzeit bei 370 %.
Ausgenommen von der Grundsteuer ist lediglich solcher Grundbesitz, der für öffentliche Zwecke benutzt wird, wie z.B. Schulen, Kirchen u. ä. oder unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Unter bestimmten Bedingungen kann die Grundsteuer auch teilweise erlassen werden. Die Grundsteuer wird in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie der Steuerpflichtige auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichten. Sie erleichtern sich damit die Terminüberwachung und zahlen - auch wenn Sie am Einzugsermächtigungsverfahren teilnehmen - weniger Kontoführungsgebühren an Ihre Bank. Nicht zuletzt unterstützen Sie auch unsere Bemühungen, die Verwaltung zu rationalisieren und Steuergelder zu sparen. Der Antrag muss nach dem Gesetz spätestens bis zum 30.September des vorangegangenen Kalenderjahres beim zuständigen Steueramt gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis eine Änderung gewünscht wird.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Ansprechpartner
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
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Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
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Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
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Spezielle Auskünfte zum Thema "Schadensregulierung" erhalten Sie im Fachdienst "Zentrale Dienste".
Ansprechpartner
Herr Podein
Zimmer-Nr. 103
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Email: peter.podein(at)wangerland-online.de
zum Haushaltsplan
der Gemeinde Wangerland
für das Haushaltsjahr 2010
1. Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) soll der Vorbericht insbesondere darüber informieren, wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten in den Vorjahren entwickelt haben und sich im Haushaltsjahr entwickeln werden.
2. Rückblick
2.1. Haushaltsjahr 2008
2.1.1. Verwaltungshaushalt
Der Verwaltungshaushalt 2008 in der vom Rat der Gemeinde Wangerland in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 beschlossenen Fassung der 1. Nachtragssatzung wies ein kumuliertes Haushaltsdefizit von 8.325.900 € aus und dadurch konnte der kumulierte Fehlbedarf um 50.000,00 € verringert werden.
Im Rahmen der Jahresrechnung für das Jahr 2008 ergaben sich
Einnahmen von 15.526.187,39 €
Ausgaben von 23.689.390,70 €
Insgesamt betrug der Soll-Fehlbetrag des Verwaltungshaushaltes damit 8.163.203,31 €, das strukturelle Ergebnis war mit einem Überschuss von 212.700 € erfreulich positiv.
Die Verbesserungen ergaben sich fast ausschließlich aus höheren Einnahmen aus der Grundsteuer und den Gemeinschaftssteuern (Gemeindeanteil an der Einkom-mensteuer, Schlüsselzuweisungen).
2.1.2. Vermögenshaushalt
Der Vermögenshaushalt in der Fassung der 1. Nachtragshaushaltssatzung wies ein Volumen von 5.015.000 € aus und betraf im Wesentlichen die Grundinstandsetzung von Gemeindestraßen, Ortskernsanierung Hooksiel, Sanierungsmaßnahme in Hohenkirchen, Flurbereinigungsverfahren Minsen-Wiarden und Waddewarden sowie die touristischen Großprojekte im Rahmen des Wangermeers.
Im Ergebnis schloss der Vermögenshaushalt in Einnahme und Ausgabe mit 4.637.414,82 € ab.
2.2. Haushaltsjahr 2009
2.2.1. Verwaltungshaushalt
Der Verwaltungshaushalt 2009 in der 2. Nachtragsfassung wurde wie folgt festgesetzt:
• in der Einnahme auf 15.982.400 € (gegenüber bisher 16.449.100 €)
• in der Ausgabe auf 24.636.500 € (gegenüber bisher 24.610.900 €)
Aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhte sich der kumulierte Fehlbetrag aus den Vorjahren um 492.300 € auf 8.654.100 €.
Nachstehend werden die wesentlichen Veränderungen der Ansätze dargestellt:
Mehr- (+) bzw. Mindereinnahmen (-)
HHST Bezeichnung Betrag in €
9000.003000 Gewerbesteuer - 380.000
9000.010000 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - 237.000
Minder (-) - bzw. Mehrausgaben (+)
HHST Begründung Betrag in €
5600.540000 Bewirtschaftungskosten Sportstätten + 8.000
6700.510000 Unterhaltung der Ortsbeleuchtungen + 7.000
9000.810000 Gewerbesteuerumlage - 124.800
9000.832000 Kreisumlage + 31.500
SN Personal-
ausgaben Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten (u. a. Erhöhung Vergütung im Kindergartenbereich) + 20.000
2.2.2. Vermögenshaushalt
Der 1. Nachtrag des Vermögenshaushaltes 2009 bezog sich ausschließlich auf die Veränderungen aufgrund der Maßnahmen des Konjunkturpaktes II und wurde durch den 2. Nachtrag wie folgt festgesetzt:
• in der Einnahme auf 7.399.900 € (gegenüber bisher 8.028.400 €)
• in der Ausgabe auf 7.399.000 € (gegenüber bisher 8.028.400)
Die wesentlichen Änderungen ergaben sich im Unterabschnitt 6300 „Gemeindestraßen" (Beseitigung der vorhandenen Schäden der Georg-Adden-Straße im Rahmen von Grundinstandsetzungsarbeiten, Verschiebung der Maßnahme „Umgestaltung Kreuzungsbereich Deichstraße" in das Folgejahr).
2.2.3. Ergebnis des Haushaltsjahres 2009
Die Haushaltsrechnung war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes 2010 noch nicht endgültig erfolgt. Das vorläufige Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
Verwaltungshaushalt
SOLL-Einnahmen 14.955.358,61
abzügl. Abgänge auf alte Kasseneinnah-mereste 70.002,17
= bereinigte SOLL-Einnahmen 14.885.356,44
SOLL-Ausgaben 23.531.929,36
zuzügl. neue Haushaltsausgabereste 26.677,13
abzügl. Abgänge auf alte Haushaltsaus-gabereste 26.859,03
abzügl. Abgänge auf alte Kassenaus-gabereste 0,00
= bereinigte SOLL-Ausgaben 23.531.747,46
SOLL-Fehlbetrag des Verwaltungs-haushaltes 8.646.391,02
Vermögenshaushalt
SOLL-Einnahmen 4.347.840,17
zuzügl. neue Haushaltseinnahmereste 2.800.832,18
abzügl. Abgänge auf alte Haushalts-einnahmereste 7.331,59
abzügl. Abgänge auf alte Kassenaus-gabereste 4.542,83
= bereinigte SOLL-Einnahmen 7.136.797,93
SOLL-Ausgaben 6.367.210,89
zuzügl. neue Haushaltsausgabereste 831.073,99
abzügl. alte Haushaltsausgabereste 61.486,95
abzügl. Abgänge auf alte Kassenausgabereste 0,00
= bereinigte SOLL-Ausgaben 7.136.797,93
SOLL-Ergebnis des Vermögens-haushaltes 0,00
Im Verwaltungshaushalt beträgt der Fehlbetrag = 8.646.391,02 €. Der Vermögens-
haushalt ist ausgeglichen.
Strukturelle Fehlbeträge
- Verwaltungshaushalt -
Jahr Soll-Fehlbetrag Deckung von Soll-Fehlbe-trägen aus Vorjahren struktureller Fehlbetrag (-) bzw. Überschuss (+)
2002 1.546.440,69 € 937.987,59 € - 608.453,10 €
2003 3.140.378,90 € 1.546.440,69 € - 1.593.938,21 €
2004 4.234.568,77 € 3.140.378,90 € - 1.094.189,87 €
2005 5.776.822,16 € 4.234.568,77 € - 1.542.253,39 €
2006 7.382.012,03 € 5.776.822,16 € - 1.605.189,87 €
2007 8.375.823,80 € 7.382.012,03 € - 993.811,77 €
2008 8.163.203,31 € 8.375.823,80 € + 212.620,49 €
2009 8.646.391,02 € 8.163.203,31 € - 483.187,71 €
2010 9.699.300,00 € 8.646.400,00 € -1.052.900,00 €
3. Haushaltsjahr 2010
3.1. Allgemeines
Der vorliegende Haushalt 2010 wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Gemeinde-haushalts- und Kassenverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufgestellt. Die Ansätze wurden, soweit möglich, errechnet. Ansonsten wurden die Beträge anhand der Jahresabschlussergebnisse 2008 und 2009 geschätzt. Bei der Berechnung der Ansätze im Einzelplan 9 des Verwaltungshaushaltes wurden die Orientierungsdaten teilweise herangezogen. Gemeindespezifische Gegebenheiten wurden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B berücksichtigt.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 enthält folgende Festsetzungen:
- Einnahmen des Verwaltungshaushaltes 15.098.400 €
- Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 24.797.700 €
- Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt 9.699.300 €
Der Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt erhöht sich um 1.052.900 € (struktureller Fehlbetrag) von 8.646.400 € auf 9.699.300€.
- Einnahmen des Vermögenshaushaltes 4.225.900 €
- Ausgaben des Vermögenshaushaltes 4.225.900 €
3.2. Verwaltungshaushalt 2010
Der Verwaltungshaushalt 2010 ist im Grunde genommen die Fortschreibung der mit dem 2. Nachtragshaushaltspan 2009 begonnen Abwärtsentwicklung im Zusammen-hang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise. Sanken die Einnahmen bei den Zuwei-sungen und Steuern gegenüber 2008 im Haushaltsjahr 2009 noch um 437.000,00 €, so sind im Haushaltsjahr 2010 weitere Mindereinnahmen von 1.520.000 € zu verzeichnen. Dieser enorme Einnahmeausfall kann aufgrund einer einmaligen Zuweisung des Landkreises Friesland von 500.000 € auf 1.020.000 € reduziert werden. Dem gegenüber stehen Minderausgaben von 242.000 € bei den großen Ausgabepositionen. Bei den Personalkosten wurde eine Tariferhöhung von 2,5% eingeplant. Dieser Mehraufwand kann u.a. durch die Nicht-Wiederbesetzung einer Ingenieur-Stelle in der Bautechnik kompensiert werden. Die im Verhältnis zu den Mindereinnahmen relativ gering gesunkene Kreisumlage von 206.000 € ist systembedingt. Hier wirken sich hauptsächlich die hohen Gewerbesteuereinnahmen im letzten Quartal 2008 aus. Der Hebesatz der Kreisumlage liegt unverändert bei
54 v.H..
Einnahme 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Grundsteuer A 323 325 327 342 339 340
Grundsteuer B 1.399 1.422 1.549 1.539 1.587 1.590
Gewerbesteuer 1.382 1.290 1.713 2.422 1.731 1.500
Zweitwohnungssteuer 516 501 506 576 577 585
Anteil Einkommst. 1.389 1.553 1.769 2.035 1.813 1.640
Anteil Umsatzsteuer 119 122 139 143 148 132
Schlüsselzuweisungen 1.385 1.510 2.093 1.908 2.330 1.214
Zuw. Übertrag. WK 162 163 161 162 165 167
Konzessiongsabg. Strom 401 414 418 398 398 400
Bedarfszuweisung 220 0 0 0 0 0
Sonderzuweisung Landkreis 0 0 0 0 0 500
7.296 7.300 8.675 9.525 9.088 8.068
Ausgaben 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Personalkosten * 3.353 3.316 3.296 3.359 3.441 3.446
Gewerbesteuerumlage 285 303 426 272 382 341
Kreisumlage 2.737 2.782 3.177 3.380 3.626 3.420
6.375 6.401 6.899 7.011 7.449 7.207
* um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden die Personalkosten für die MitarbeiterInnen der
ehemaligen kirchlichen Kindergärten nicht berücksichtigt.
3.3. Vermögenshaushalt 2010
Der Vermögenshaushalt ist in Einnahme und Ausgabe mit jeweils 4.225.900,00 € ausgeglichen. Neben den touristischen Großprojekten, der Sanierungsmaßnahme in Hohenkirchen und der Grundinstandsetzung der Gemeindestraßen (Abarbeitung der Prioritätenliste) sind keine weiteren größeren Investitionen möglich.
3.4. Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan 2010 nicht veranschlagt. Für die Kreditermächtigung aus dem Jahre 2009 wurde ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 2.190.000 € gebildet.
Verpflichtungsermächtigungen wurden in Höhe von 1.441.900 € eingeplant (Anschaffung eines LF 10 für die Ortsfeuerwehr Hohenkirchen im Jahre 2011 in Höhe von 110.000 €, Sandbaggerung im Jahre 2011 in Höhe von 1.290.000,00 € und zu berücksichtigende Leasingverträge für Gerätschaften des Baubetriebshofes von insgesamt 41.900 €).
3.5. Zuführung zum Vermögenshaushalt
Im Haushaltsjahr 2010 wird dem Vermögenshaushalt vom Verwaltungshaushalt ein Betrag von 421.000 € zugeführt.
3.6. Rücklagen
Eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage bzw. eine Zuführung ist für das Haushaltsjahr 2010 nicht vorgesehen.
3.7. Personalausgaben
Die Personalkosten 2010 belaufen sich auf 3.987.600 €. Im Vorjahr wurden Personalkosten in Höhe von 3.983.000 € veranschlagt, so dass sich die Personalkosten nur um 0,12 % erhöhen.
3.8. Schuldenentwicklung
Der Gesamtschuldenstand betrug am 31. Dezember 2009 = 8.364.196,49 €, je Einwohner = 828,93 € (Einwohner = 10.105). Im Vorjahr betrug der Schuldenstand
858,28 € je Einwohner.
Es ist beabsichtigt die Kreditaufnahme, die als Haushaltseinnahmerest in Höhe von 2.190.000,00 € zur Verfügung steht, spätmöglichst aufzunehmen. Die Zins- und Tilgungsleistungen für diese Kreditaufnahme sind bereits eingeplant.
3.9. Liquidität
Die Aufnahme von Kassenkrediten ist weiterhin unvermeidbar, da der Fehlbetrag/Fehlbedarf zu finanzieren ist. Aufgrund der teilweise nicht steuerbaren Einnahmen, insbesondere im Vermögenshaushalt, bedarf es einer erhöhten Kassenkreditermächtigung auf 12,0 Mio. €.
3.10. Schlussbetrachtungen
Die Betrachtung des strukturellen Defizits 2010 von 1.052.900 € und die Mindereinnahmen bei den Zuweisungen und Zuschüssen von 1.022.000 € macht deutlich, dass die Gemeinde Wangerland eine Einnahmeproblem hat. Die Konsolidierungsbemühungen der vergangenen Jahre haben mit Abschluss des Jahres 2008 einen Stillstand der finanziellen Abwärtsentwicklung bewirkt. Dieser Kraftakt in einer Größenordnung von jährlich 1,7 Mio. €, von dem alle Bereiche der Gemeinde betroffen waren und sind, lässt keinen Spielraum für weitere nennenswerten Einsparungen. Ziel der Gemeinde Wangerland muss es sein, neue Einnahmequellen zu erschließen. Mit der Gründung der Gemeindewerke Wangerland GmbH und der Verwaltungsgesellschaft Windenergie Wangerland mbH, die ihr Aufgabenfeld im Bereich Energie haben, wurde ein entsprechender Schritt getan. Ob letztlich die erhofften Mehreinnahmen erzielt werden können, hängt noch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unabdingbar ist aber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Rat und Verwaltung.
Hohenkirchen, den 17. März 2010
Meinen
Gemeindekämmerer
Allgemeine Informationen:
Haushaltsbescheinigungen werden zur Beantragung des Kindergeldes benötigt und sind bei der Familiengeldkasse vorzulegen. Die Haushaltsbescheinigung wird vom Einwohnermeldeamt ausgestellt.
Gebühren: Gebührenfrei
Ansprechpartner
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Heiratsurkunden werden nur vom Eheschließungs-Standesamt ausgestellt. Das bedeutet, dass das Standesamt Wangerland nur Heiratsurkunden für Ehen ausstellen kann, die im Wangerland geschlossen wurden.
Gebühren:
- 10,00 €
- jede weitere Ausfertigung 5,00 €
Schriftliche Urkundenanforderungen:
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass telefonische Urkundenanforderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (außer bei anschließender persönlicher Abholung). Für schriftliche Anforderungen (Brief oder Fax) benutzen Sie bitte den folgenden Vordruck. Die Urkundengebühr kann in Briefmarken beigelegt werden (möglichst in 45 Cent und 55 Cent Marken), ansonsten ist diese vorab zu überweisen.
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer 105
Telefon: 04463-989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Klostermann
Zimmer-Nr. 102
Telefon-Nr. 04463/989-117
Email: helga.klostermann(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Meuer
Zimmer-Nr. 307
Telefon-Nr. 04463/989-145
Email: torsten.meuer(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Wer im Gemeindegebiet einen über zwei Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeindeverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Hundehaltung oder nachdem der Hund das entsprechende Alter erreicht hat, schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Veräußerung eines Hundes. In der Anzeige ist der Name und die Anschrift des Erwerbers, das Alter und die Rasse des Hundes sowie der Vorbesitzer anzugeben. Für jeden Hund, egal ob er steuerpflichtig ist oder nicht, wird bzw. wurde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Gemeinde und ist für die Dauer der Hundehaltung in der Gemeinde gültig. Die Hundesteuermarke ist gut sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen. Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen dienen. Außerdem wird auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Die Hundesteuersatzung als Download finden Sie hier. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Ansprechpartner
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Straßennamen: I - SCH
Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
Telefon-Nr. 04463/989-151
Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de
Straßennamen: S - Z
Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
Telefon-Nr. 04463/989-128
Email: christel.ehmen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Gemäß § 4 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland sind Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige verpflichtet, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Der Jahreskurbeitrag ist eine Gegenleistung dafür, dass einer ortsfremden Person die Möglichkeit zur Kuranwendung und zur Erholung geboten wird. Die neue Kurbeitragssatzung 2008 als Download finden Sie hier.
Nähere Auskünfte zum Jahreskurbeitrag und dessen Höhe erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Ansprechpartner
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Straßennamen: I - SCH
Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
Telefon-Nr. 04463/989-151
Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de
Straßennamen: S - Z
Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
Telefon-Nr. 04463/989-128
Email: christel.ehmen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner:
Herr Vantard
Telefon: 04463 80 86 91
Allgemeine Informationen:
Eine Auflistung aller sich im Gemeindegebiet befindlichen Kindergärten finden Sie hier.
Gebühren:
Die Höhe des Entgeltes für die Benutzung der Kindergärten bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Leistungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten und der Zahl ihrer Kinder. Bemessungsgrundlage ist der Kalendermonat. Das jeweilige Entgelt ergibt sich aus der Anlage zu der Entgeltordnung. Der Monatsbeitrag ist als Teil einer Jahrespauschale zu verstehen und daher auch während der Ferienzeiten in voller Höhe zu entrichten. Das gleiche Gilt, wenn ein Kind wegen Krankheit dem Kindergarten für längere Zeit fernbleiben oder der Kindergarten wegen einer besonderen Notsituation vorübergehend geschlossen werden muss. Für eine probeweise Aufnahme eines Kindes bis zu zwei Wochen wird kein Kindergartenentgelt erhoben.
Allgemeine Informationen:
In der Gemeinde Wangerland gibt es folgende Kinderspielplätze die Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren, unter Einhaltung der Ruhezeiten, nutzen können:
Altgarmsiel
- Süderpad
Hohenkirchen
- Anton-Günther-Straße
- Hajo-Jürgens-Straße
- Lessingstraße
- Mozartstraße
- Seetzenstraße
- Uhlandstraße
- Wilhelm-von-Cölln-Straße
Hooksiel
- Kreuzhamm
- Lange Drift
- Ludwig-Meinardus-Straße
- Sielhamm
- Solthörner Straße
Horumersiel
- Am Tief
- Heinrich-Tiarks-Straße
- Kiebitzhörn
- Schnepfenweg
Minsen
- Ahornweg
- Eschenweg
Neugarmssiel
- Garmser Deich
Oldorf
- Neuwarfer Straße
Schillig
- Spiekeroogweg
Tettens
- Schulstraße
Waddewarden
- Am Fischerteich
- Am Leeghamm
- Schulweg
Wiarden
- Aukenser Kirchpatt
- Wangerstraße
Wiefels
- Dorfstraße
Allgemeine Informationen:
Kinder können ab Geburt einen Kinderreisepass besitzen. Bei Reisen außerhalb der BRD ist es zu empfehlen bzw. vorgeschrieben, dass Kinder einen Kinderreisepass besitzen. Kinderreisepässe werden, unabhängig vom Alter des Kindes, immer mit einem biometrischen Lichtbild ausgestellt. Der Kinderreisepass wird für die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt.
Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses wird folgendes benötigt:
- alter Kinderausweis oder wenn nicht vorhanden eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (speziell für die Ausstellung eines Reisepasses)
- Größe und Augenfarbe des Kindes
- Unterschriften der Erziehungsberechtigten
- Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
Kinder ab 10 Jahren sind bei der Antragsstellung -zur eigenen Unterschriftsleistung- mitzubringen.
Informationen zu ausländischen Einreisebestimmungen finden Sie hier.
Gebühren:
Ausstellung Kinderreisepass: 13,- Euro
Verlängerung: 6,- Euro
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
EMail: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen
Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, ist das Standesamt Wangerland für Sie zuständig, sofern Sie in Wangerland gemeldet sind. Der Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden.
Mitzubringen ist:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lohnsteuerkarte zur Änderung der Religionszugehörigkeit
Der Kirchenaustritt ist sofort wirksam. Die Kirchenzugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte wird zum 1. des folgenden Monats geändert.
Gebühren:
Kirchenaustritt: 24,00 €
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer 105
Telefon: 04463-989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Lohnsteuerkarten werden zu einem Stichtag, dem 20. September jeden Jahres, von den Meldebehörden für das Folgejahr ausgestellt und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugestellt. Sollten Sie keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, können Sie sich an unser Einwohnermeldeamt wenden und in Erfahrung bringen, welche Behörde für die Ausstellung Ihrer Lohnsteuerkarte zuständig ist. Sofern die Gemeinde Wangerland für die Ausstellung zuständig ist, wird Ihnen die Lohnsteuerkarte entweder im Einwohnermeldeamt direkt ausgehändigt oder zugeschickt. Sollte Ihnen die Lohnsteuerkarte abhanden gekommen sein, können Sie -gegen Gebühr- eine Ersatzlohnsteuerkarte beantragen.
Gebühren:
Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte ist eine Gebühr in Höhe von 5,00 € fällig.
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Herr Tammen
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463/989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Müllabfuhrgebühren werden im Auftrage des Landkreises Friesland erhoben. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen der Gemeinde Wangerland sowie auf der Internet-Seite des Landkreises Friesland.
Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Straßennamen: I - SCH
Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
Telefon-Nr. 04463/989-151
Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de
Straßennamen: S - Z
Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
Email: christel.ehmen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Am 09. November 2005 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts beschlossen. Dieses Gesetz erneuert unter anderem die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO). Im Zuge der Haushaltsrechtsreform wurde am 22. November 2005 auch eine neue Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) erlassen. Die Haushaltsrechtsreform trat am 01. Januar 2006 in Kraft, gewährt den Gemeinden jedoch, den Umstellungstermin bis zum Jahre 2012 aufzuschieben. Die Gemeinde Wangerland stellt das Haushaltsrecht zum 1. Januar 2011 auf die kommunale Doppik um.
Allgemeine Informationen:
Die Gemeinde Wangerland hält für bedürftige oder für in Not geratene Personen spezielle Obdachlosenunterkünfte bereit.
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr van Koten
Zimmer-Nr. 203
Telefon-Nr. 04463/989-131
Email: stefan.vankoten(at)wangerland-online.de
Frau Janssen
Zimmer-Nr. 202
Telefon-Nr. 04463/989-141
E-Mail: heidi.janssen(at)wangerland-online.de
1.) Die Anzahl der Osterfeuer in einer Gemeinde orientieren sich an der Einwohnerzahl und der Siedlungsstruktur (z. B. Ortsteil). Dabei ist in der Regel der öffentliche Charakter dieser Veranstaltung Bestandteil des Brauchtums.
2.) Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (i. d. R. vor Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
3.) Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl und sonstige Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt trockenes Stroh oder Heu in Betracht.
4.) Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden, damit möglichst weitgehend verhindert wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen. Außerdem ist anzunehmen, dass der Entledigungswille überwiegt, wenn das Material länger als 14 Tage vor dem Osterfeuer am Brennplatz gesammelt wird.
5.) Das Feuer darf nicht abgebrannt werden
* in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist. (z. B. Naturschutzgebiete)
* im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
* auf Flächen besonders geschützter Biotope
* auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht
* beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
50 m zu Gebäuden, jedoch
100 m zu
* Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
* Gebäuden mit weicher Bedachung
* Öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen
* Wäldern
* Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren
* Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
* Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden
300 m zu Krankenanstalten.
* bei der Verbrennung im Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft muß von Gebäuden, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren lediglich ein Abstand von 50 m eingehalten werden.
* unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei langanhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
6.) Das Material darf erst am Tag, an dem das Feuer abgebrannt werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
7.) Das Brauchtumsfeuer ist durch eine ausreichende Anzahl von Personen ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Gemeinde kann gem. § 28 des NbrandSchG zu Lasten des Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.
8.) Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.) Die Gemeinde kann das Abbrennen von Osterfeuern ganz oder teilweise untersagen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Feuer eine Gefahr für die Schutzgüter Dritter oder für die Umwelt ausgeht. Dazu zählt insbesondere eine Gefährdung durch Funkenflug bedingt durch starken Wind, die Gefahr des unkontrollierten Ausbreitens des Feuers aufgrund langanhaltender extrem trockener Witterung und dem gleichstehender Fälle.
Ansprechpartner
Herr Fleck
Zimmer-Nr. 204
Telefon-Nr. 04463/989-132
Email: dietmar.fleck(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Die Ausweispflicht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Ausstellung kann nur persönlich beantragt werden. Für die erstmalige Beantragung eines Ausweisdokumentes bei der Gemeinde Wangerland ist die Vorlage einer Geburts- oder Abstammungsurkunde nötig. Die Ausstellung dauert ca. 3 Wochen. Sollte sofort ein neuer Personalausweis benötigt werden, besteht die Möglichkeit einen vorläufigen Personalausweis auszustellen.
Mitzubringen sind:
- ein aktuelles, biometrisches Passbild
- wenn vorhanden, alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
- evtl. Geburts- oder Abstammungsurkunde
Gebühren:
- Neuausstellung 28,80 € bzw. 22,80 € für unter 24-jährige
- Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 10,00 €
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Hayen
Zimmer-Nr. 006
Telefon-Nr. 04463/989-118
Email: thomas.hayen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Podein
Zimmer-Nr. 103
Telefon-Nr. 04463/989-134
Email: peter.podein(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Meuer
Zimmer-Nr. 307
Telefon-Nr. 04463/989-145
Email: torsten.meuer(at)wangerland-online.de
Herr Balke
Zimmer-Nr. 306
Telefon-Nr. 04463/989-148
Email: pierre.balke(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Für die Ausstellung eines Reisepasses ist das persönliche Erscheinen im Einwohnermeldeamt nötig. Die Ausstellung dauert ca. 4 Wochen. Für die erstmalige Beantragung eines Ausweisdokumentes bei der Gemeinde Wangerland ist die Vorlage einer Geburts- oder Abstammungsurkunde nötig. Die Ausstellung eines Reisepasses an eine minderjährige Person bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Mitzubringen sind:
- Sofern vorhanden, Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
- ein aktuelles biometrisches Passbild (dieses muss speziell hierfür gemacht sein, daher beim Fotografen den Zweck nennen)
- evtl. Geburts- oder Abstammungsurkunde
Gebühren:
- Reisepass für Personen über 24 Jahre (Ausstellungsdauer ca. 4 Wochen) 59,00 €
- Reisepass für Personen unter 24 Jahre (Ausstellungsdauer ca. 4 Wochen) 37,50 €
- Expressreisepass für Personen über 24 Jahre (Ausstellungsdauer ca. 2 Werktage) 91,00 €
- Expressreisepass für Personen unter 24 Jahre (Ausstellungsdauer ca. 2 Werktage) 69,50 €
- 48-Seiten-Pass für Vielreisende +22,00 €
- Vorläufiger Reisepass (Ausstellung erfolgt sofort) 26,00 €
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Dieser wird im Rathaus ausgegeben oder kann hier heruntergeladen werden. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes: Aktueller Sozialhilfebescheid
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches): Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99 , 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs. die nicht bei den Eltern leben: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach §104 SGB III
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
- blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben: Aktueller Bewilligungsbescheid
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
Ansprechpartner
Herr van Koten
Zimmer-Nr. 203
Telefon-Nr. 04463/989-131
Email: stefan.vankoten(at)wangerland-online.de
Frau Janssen
Zimmer-Nr.: 202
Telefon-Nr. 04463/989-141
E-Mail: heidi.janssen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Janssen
Zimmer-Nr.: 311
Telefon: 04463/989-141
E-Mail: heidi.janssen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Podein
Zimmer-Nr. 103
Telefon-Nr. 04463/989-134
Email: peter.podein(at)wangerland-online.de
Wenn Sie schon einmal etwas vom Schiedsamt gehört haben sollten, dann vielleicht nur im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei all diesen Delikten muss - bevor eine Privatklage beim Gericht erhoben werden kann - ein Sühneverfahren beim Schiedsamt durchgeführt werden. Darüber hinaus kann das Schiedsamt auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten wie Schmerzensgeld, Schadensersatz und nachbarrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich kann eine Schlichtungsverhandlung auch erfolgen, wenn nicht beabsichtigt ist, ein Gericht anrufen zu wollen.
Wichtig ist zu wissen, dass eine Schlichtungsverhandlung keine Gerichtsverhandlung ist.
Vielmehr haben die Schiedspersonen die Aufgaben, zwischen den Parteien zu vermitteln einen Ausgleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Es wird also von der Schiedsperson kein Urteil gesprochen, sondern es soll eine Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien erzielt werden.
Das Verfahren beim Schiedsamt ist unkompliziert. Auch fallen keine hohen Prozesskosten an; es ist lediglich vom Antragsteller ein Vorschuss von 75,00 € zu leisten. Im Rahmen des von der Schiedsperson aufzunehmenden Antrages ist das Antragsverlangen konkret anzugeben. Die Zuständigkeit des Schiedsamtes ergibt sich aus dem Wohnsitz des Antragsgegners.
Ein "erstrittenes Urteil" führt nicht unbedingt zum Erfolg. Auch fördert es nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien, die häufig als Nachbarn oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen.
Die Schlichtung - wie sie das Schiedsamt anbietet - ist allemal der bessere und auch kostengünstigere Weg.
Allgemeine Hinweise:
Die Gemeinde Wangerland ist Trägerin der vier Grundschulen in Hohenkirchen, Hooksiel, Horumersiel und Tettens.
Bei Fragen, wie z. B. zu den Einschulungen oder zu den Schuleinzugsgrenzen wenden Sie bitte an die u.a. Ansprechpartnerin.
Frau Harms
Zimmer-Nr. 7
Telefon-Nr. 04463/989-110
Email: simone.harms(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Klostermann
Zimmer-Nr. 102
Telefon-Nr. 04463/989-117
Email: helga.klostermann(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Tammen
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463/989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Klostermann
Zimmer-Nr. 102
Telefon-Nr. 04463/989-117
Email: helga.klostermann(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Wenn Sie sperrige Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter passen, abfahren lassen möchten, können private Haushalte die Sperrmüllabfuhr kostenlos anfordern. Karten für die Anforderung von Sperrmüll erhalten Sie an der Information unseres Rathauses sowie in der Abteilung Finanzen Zimmer 116 bis 118.. Sie können die Abfuhr jedoch auch gerne online beantragen.
Zuständig für den Bereich Wangerland bei Fragen zur Abfuhr ist die
GMA Betriebsstätte Wiefels
Fuhlrieger Allee 2
26434 Wangerland
Ansprechpartner
Frau Harms
Zimmer-Nr. 7
Telefon-Nr. 04463/989-110
Email: simone.harms(at)wangerland-online.de
Der Bürgermeister ehrt einmal jährlich Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wangerland für besondere sportliche Leistungen (z.B. Europameister, Landesmeister). Die erforderlichen Daten hierfür werden bei den Sportvereinen abgefragt.
Ansprechpartner
Frau Inka Janßen
Zimmer-Nr. 209
Telefon-Nr. 04463/989-136
Email: inka.janssen(at)wangerland-online.de
Steuerliche Lebensbescheinigung
Haben Sie Kinder, die unter 18 Jahre alt sind und die nicht in Ihrem Haushalt leben? Wenn Sie diese Kinder auf Ihrer Lohnsteuerkarte in Form eines Kinderfreibetrages eingetragen haben möchten, dann benötigen Sie eine steuerliche Lebensbescheinigung für jedes zu berücksichtigende Kind. Die steuerliche Lebensbescheinigung bestätigt, dass Ihr Kind keiner anderen Person lohnsteuerrechtlich zugeordnet wurde und dass es im Inland lebt.
Ausgestellt wird diese steuerliche Lebensbescheinigung von der (Haupt-) Wohnsitzgemeinde Ihres Kindes. Die steuerliche Lebensbescheinigung wird auf Antrag nur Personen ausgestellt, die im ersten Grad mit dem Kind verwandt sind. Sie ist drei Jahre gültig.
Lebt Ihr Kind in der Gemeinde Wangerland und Sie möchten eine steuerliche Lebensbescheingiung beantragen? Dann stellen Sie diesen Antrag bitte formlos schriftlich oder persönlich in unserem Einwohnermeldeamt.
Folgende Unterlagen benötigen Sie hierfür:
- Ihren Personalausweis / Reisepass
- Geburts- / oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes
Wohnen Sie in der Gemeinde Wangerland während Ihr Kind in einer anderen Gemeinde lebt, dann fordern Sie die steuerliche Lebensbescheinigung bei der Meldebehörde der Wohnsitzgemeinde Ihres Kindes ab und legen die Bescheinigung im hiesigen Meldeamt vor.
Die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheinigung ist gebührenfrei.
Ansprechpartner:
Frau Buß
Zimmer 106
Telefon: 04463-989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Einnahmen der Gemeinde Wangerland
(Kommunen sind in großem Maße von Zuweisungen abhängig)
wie im privaten Bereich benötigen auch die Kommunen Geld, um die Aufgaben erfüllen zu können. Diese Gelder kommen bei den Gemeinden gleich aus mehreren Töpfen:
- aus eigenen Einnahmen und
- aus Zuweisungen von Kreis, Land und Bund.
Der Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz schreibt das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung fest. Aus dieser Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung ergibt sich notwendigerweise auch das Recht auf eigene Einnahmen, das so genannte Heberefcht auf Abgaben. Es umfasst Steuern und spezielle Entgelte. zu den Steuern gehören u.a. Grund- und Gewerbesteuer (und zusätzlich auch die Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wangerland), zu den speziellen Entgelten zäglt man Gebühren (zum Beispiel Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) und Beiträge (wie im Wangerland zum Beispiel der Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag). Zu den eigenen Einnahmen gehören ferner Buß- und Zwangsgelder, Mieten und Pachten sowie Verkaufserlöse und Konzessionsabgaben. Diese Einnahmen werden sonstige Einnahmen genannt.
Neben den eigenen Einnahmen fließen Zahlungen von Landkreis, Land und Bund in das Gemeindebudget: Der Bund leitet einen Anteil der Einkommen- und Umsatzsteuer an die Gemeinde weiter, das Land unterstützt mit Schlüsselzuweisungen und Investitionszuweisungen. Das Land Niedersachsen und der Landkreis Friesland überweisen ferner Beträge für Aufgaben, die die Gemeinde für sie wahrnehmen muss, wie das Personenstands-, Melde- und Passwesen (Land), Kindergärten (Land) und Sozialhilfe (Landkreis). Ein kleiner Posten an Zinseinnahmen und Einnahmen aus Stundungen runden das Bild des gemeindlichen Habenkontos ab.
Nun darf die Gemeinde ihre eigenen Steuer- Einnnahmen aber nicht wahllos festsetzen (§ 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung):
Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfoderlichen Einnahmen sind
- zunächst durch sonstige Einnahmen
- dann durch spezielle Entgelte
- danach durch Steuern
- zuletzt durch Kredite
zu beschaffen.
Und das zeichnet sich auch im Haushaltsplan der Gemeinde Wangerland ab. Von den diesjährigen Gesamteinnahmen von 14,3 Millionen Euro stammen gerade einmal ca. 10 Millionen Euro aus eigenen Einnahmen. DerRest, stolze 4,3 Millionen Euro, sind Zuweisungen des Bundes, des Landes und des Landkreises.
Das führt zu einem großen Abhängigkeitsverhältnis der Gemeinde von den Zuweisungszahlern - aus eigener Kraft wäre die Gemeinde Wangerland schlicht und einfach nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Ansprechpartner
Herr Meinen
Zimmer-Nr. 114
Telefon-Nr. 04463/989-125
Email: manfred.meinen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 4
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Brede
Zimmer-Nr. 002
Telefon-Nr. 04463/989-113
Email: guenter.brede(at)wangerland-online.de
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 4
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und ärztlich untersucht werden müssen, erhalten beim Einwohnermeldeamt auf Antrag gebührenfrei einen Untersuchungsberechtigungsschein. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Der UB-Schein kann auch an einen Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden. Mitzubringen ist der Personal- bzw. Kinderausweis oder der Reisepass.
Die Arztwahl ist frei.
Ansprechpartner
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463-989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
erhalten Sie ausschließlich bei dem Standesamt, welches das Ereignis seinerzeit beurkundet hat. Kopien von Urkunden, die von einem anderen Standesamt als das der Gemeinde Wangerland ausgestellt wurden, dürfen nicht beglaubigt werden.
Gebühren:
Abstammungsurkunde: 10,00 €
Geburtsurkunde: 10,00 €
Heiratsurkunde: 10,00 €
Sterbeurkunde: 10,00 €
* jede weitere Ausfertigung 5,00 €
beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch: 8,00 €
Schriftliche Urkundenanforderungen:
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass telefonische Urkundenanforderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (außer bei anschließender persönlicher Abholung). Für schriftliche Anforderungen (Brief oder Fax) benutzen Sie bitte den folgenden Vordruck, den sie herunterladen können. Die Urkundengebühr kann in Briefmarken beigelegt werden (möglichst in 45 Cent und 55 Cent Marken), ansonsten ist diese vorab zu überweisen.
Ansprechpartner:
Herr Tammen
Zimmer 105
Telefon: 46663/989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft durch Gericht festgestellt oder durch den leiblichen Vater anerkannt werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z.B. vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, zu erklären. Diese Erklärung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Anerkennung und Zustimmung können nur persönlich in Anwesenheit der Urkundsperson erklärt werden. Die Erklärenden müssen Ihre Identität durch Reisepaß oder Personalausweis nachweisen.
Sind beide Elternteile volljährig und ledig, so sind zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:
Reisepaß oder Personalausweis
(letzterer reicht nur bei deutscher Staatsangehörigkeit aus),
Geburts- oder Abstammungsurkunde,
im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
Falls ein oder beide Elternteile nicht ledig, insbesondere die Mutter noch getrennt lebend sein sollte, wird empfohlen, vorab unter der angegebenen Rufnummer Rücksprache zu nehmen.
Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.
Ansprechpartner
Herr Tammen
Zimmer-Nr. 105
Telefon-Nr. 04463-989-115
Email: siegbert.tammen(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 4
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Warrings
Zimmer-Nr. 4
Telefon-Nr. 04463/989-102
Email: inga.warrings(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
In der Gemeinde Wangerland wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Diese hat neben der Funktion der Einnahmebeschaffung auch eine Lenkungsfunktion. Aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten soll die übermäßige Verbreitung von Spielautomaten eingeschränkt werden. Nach der Satzung sind unter anderem Tanzveranstaltungen, Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern und das Bereitstellen von elektronischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten Steuergegenstand. Die Satzung wird im Gemeinderat beschlossen.
Die An- und Abmeldung hat jeweils innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Die Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Monat, in dem das Gerät aufgestellt oder entfernt wird.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Die Vergnügungssteuersatzung als Download finden Sie hier.
Ansprechpartner
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Brede
Zimmer-Nr. 002
Telefon-Nr. 04463/989-113
Email: guenter.brede(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Innendienst
Frau Busma
Zimmer-Nr. 110
Telefon-Nr. 04463/989-152
Email: kerstin.busma(at)wangerland-online.de
Außendienst
Herr Alberts
Telefon: 0178 3339406
Email: heimo.alberts(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Janssen
Zimmer-Nr.: 311
Telefon-Nr. 04463/989-141
E-Mail: heidi.janssen(at)wangerland-online.de
Im Vorzimmer des Bürgermeisters erhalten Sie bei Bedarf Informationen über den Sitzungsplan. Außerdem können Sie im Vorzimmer Termine mit dem Bürgermeister vereinbaren.
Ansprechpartner
Frau I.Janßen
Zimmer-Nr. 209
Telefon-Nr. 04463/989-136
Email: inka.janssen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Der Fachbereich "I -Zentraler Service" ist für die Organisation und die Durchführung von Wahlen im Bereich der Gemeinde Wangerland zuständig. Wenn Sie Fragen zu Wahlen oder Interesse an der Arbeit als Wahlhelfer haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Ansprechpartner
Herr Podein
Zimmer-Nr. 103
Telefon-Nr. 04463/989-134
Email: peter.podein(at)wangerland-online.de
Herr Hayen
Zimmer-Nr. 006
Telefon-Nr. 04463/989-118
Email: thomas.hayen(at)wangerland-online.de
Allgemeine Informationen:
Nach § 12a des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz sind grundsätzlich alle Männer, die Deutsche und mindestens 18 Jahre alt sind, sowie ihren ständigen Aufenthalt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland haben, wehrpflichtig. Die Einwohnermeldeämter erfassen die Wehrpflichtigen und übermitteln deren Daten an die zuständigen Kreiswehrersatzämter. Die Erfassung dient dazu, diesen Personenkreis festzustellen. Die Meldebehörde unterrichtet die in Frage kommenden Personen von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung an das Kreiswehrersatzamt vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie zur Überprüfung dieser Daten auf. Dieser Aufforderung müssen Sie Folge leisten.
Ansprechpartner
Frau Buß
Zimmer-Nr. 106
Telefon-Nr. 04463/989-114
Email: jasmin.buss(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Brede
Zimmer-Nr. 002
Telefon-Nr. 04463/989-113
Email: guenter.brede(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Herr Gellert
Zimmer-Nr. 003
Telefon-Nr. 04463/989-111
Email: markus.gellert(at)wangerland-online.de
Ansprechpartner
Frau Klostermann
Zimmer-Nr. 102
Telefon-Nr. 04463/989-117
Email: helga.klostermann(at)wangerland-online.de
Für den unbaren Zahlungsverkehr der Gemeinde Wangerland bestehen folgende Bankverbindungen:
Landessparkasse zu Oldenburg
BLZ: 280 501 00
Kto.: 50320324
Internationale Konto-Nr. (IBAN): DE34 2805 0100 0050 3203 24
Internationale Bankidendifikation (BIC): BRLADE21LZO
Volksbank Jever
BLZ: 282 622 54
Kto.: 40 00121 006
Oldenburgische Landesbank
BLZ: 282 222 08
Kto.: 940 15252 00
Allgemeine Informationen:
Der Rat der Gemeinde Wangerland hat in seiner Sitzung vom 16.09.1992 rückwirkend zum 01.01.1991 den Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen. Danach ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Gem. § 1 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.
Die Zweitwohnungssteuersatzung als Download finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Grundbesitzabgaben, Zweitwohnungssteuer, Jahreskurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag und Hundesteuer sind:
Ansprechpartner:
Straßennamen: A -H
Herr Remmers
Zimmer-Nr. 116
Telefon-Nr. 04463/989-124
Email: olaf.remmers(at)wangerland-online.de
Straßennamen: I - SCH
Frau Rabenstein
Zimmer-Nr. 118
Telefon-Nr. 04463/989-151
Email: claudia.rabenstein(at)wangerland-online.de
Straßennamen: S - Z
Frau Ehmen
Zimmer-Nr. 117
Telefon-Nr. 04463/989-128
Email: christel.ehmen(at)wangerland-online.de






